§ 8c NÖ IBG Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Festlegungen gemäß § 8a sowie Aktionsplänen gemäß § 8b betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen zu hören.

(3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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