§ 7b NÖ IBG Besondere Infor

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein könnten (Betriebe mit möglichen Domino Effekten), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.

(2) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat

1.

die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren. Diese Informationen müssen jedenfalls die in Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) angeführten Angaben enthalten, sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Internetadresse ist der Behörde bekanntzugeben. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls. Betriebe mit möglichen Domino-Effekten (Abs. 1) haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten;

              2.           der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen von der Zugänglichkeit ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst, zugänglich zu machen ist.

In Kraft seit 19.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7b NÖ IBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7b NÖ IBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7b NÖ IBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7b NÖ IBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7b NÖ IBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7a NÖ IBG
§ 8 NÖ IBG