§ 3 NÖ IBG

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu berücksichtigen.

2.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

3.

Nachbarn: Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer IPPC-Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Nachbarn sind auch die im ersten Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

4.

Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet.

5.

Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.

6.

Ballungsraum: bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

7.

Im Übrigen gelten für Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).

8.

Umgebungslärm: unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 ausgeht.

9.

Betreiber einer IPPC-Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt.

10.

Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

c)

beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

11.

BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.

12.

BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält und welches im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) angenommen wurde. Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 75 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden, als BVT-Schlussfolgerungen. Ausgenommen davon ist Artikel 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU.

13.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

14.

Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

15.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.

16.

Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU oder von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 5 Abs. 4 lit. e und f ein Interesse.

17.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

18.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

19.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.

20.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen.

21.

wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

22.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

23.

Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe.

24.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.

25.

Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.

26.

Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.

27.

Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

28.

Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.

29.

Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.

30.

Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.

31.

Biomasse:

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

-

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

-

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

-

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

-

Korkabfälle;

-

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.

32.

Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.

33.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

34.

Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Falle von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

35.

Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

36.

Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse.

37.

Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.

38.

Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.

39.

Benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden.

40.

Neuer Betrieb:

a)

ein Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird

oder

b)

eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.

41.

Bestehender Betrieb: ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt.

42.

Sonstiger Betrieb: eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 39 genannten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 40 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.

43.

Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind.

44.

Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert.

45.

Gefährlicher Stoff: ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.

46.

Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.

47.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

48.

Schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

49.

Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können.

50.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.

51.

Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

52.

Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

53.

Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.

In Kraft seit 22.12.2020 bis 31.12.9999
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