(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 1 die Landesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
3. | hinsichtlich Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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