§ 23 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 sowie eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ HK 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ HK 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ HK 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ HK 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ HK 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ HK 1978
§ 23a NÖ HK 1978