(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversammlung beitreten oder aus dem Gemeindeverband ausscheiden.
(2) Bei Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde sind die Vertreter der betreffenden Gemeinde nicht stimmberechtigt.
(3) Verbandsversammlungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde muß mit Verordnung
a) | einen Beitrittsbeschluß genehmigen, wenn die Funktion der antragstellenden Gemeinde als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet wird und der Beitritt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der Gemeinde liegt, | |||||||||
b) | einen Beschluß auf Ausscheiden genehmigen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes und der an die Gemeinde rückzuübertragenden Aufgaben gewährleistet ist. |
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