Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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