§ 13 NÖ GWLVG Wasserbezug durch Gemeinden

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ GWLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ GWLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ GWLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ GWLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ GWLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ GWLVG
§ 14 NÖ GWLVG