(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.
(3) Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der in Abs. 3 genannten Frist für den Beschluss des Rechnungsabschlusses kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Verbandsobmann der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 3 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Verbandsobmann die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
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