Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:
1. | § 12, § 15, § 16 und §§ 27 bis 29 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600; | |||||||||
2. a) | § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 erster bis dritter Satz und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 4, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54, § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 57 Abs. 1, 2, 3 erster, zweiter und letzter Satz, Abs. 4 und 5 erster bis vierter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist, und § 121 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000, | |||||||||
b) | das III. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 71, § 72b, § 73 Abs. 1, 2 und 4, § 82 Abs. 2 letzter Satz und § 84, | |||||||||
c) | das IV. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 86 und § 94. |
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