§ 7 NÖ GWLVG Verbandsobmann

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Verbandsobmann obliegen:

1.

Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse,

2.

Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes,

3.

Laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Verbandsvermögens, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden müssen,

4.

Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

5.

Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie Vorgesetzter der Bediensteten.

(3) Der Verbandsobmann wird im Verhinderungsfall durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte, mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall muß der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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