(1) Die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt als der Berechnung der Wasseranschlußabgabe (§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930) zugrundegelegt. Ändert sich diese Berechnungsfläche erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß zur Berechnung der Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bestand vor der Änderung zugrundegelegt werden.
(2) Anhängige Verfahren müssen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Ebenso müssen Abgabenverfahren nach den bisherigen Bestimmungen eingeleitet werden, wenn ein abgabenrechtlicher Tatbestand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
Endet ein Ablesungszeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so müssen die Wassergebühren (Grund-gebühren samt Zuschlägen, Gebühren für den durch Wassermesser festgestellten Verbrauch und Wassermessergebühren) für diesen Ablesungszeitraum noch mit den bisherigen Sätzen nach den bisherigen Vorschriften festgesetzt werden. |
(3) Die nach diesem Gesetz bestellten Kollegialorgane müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammentreten. Das Ende der ersten Funktionsperiode der Kollegioalorgane bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2.
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