§ 11 NÖ GWLVG Aufwandsentschädigung

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.

(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.

(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Abs. 2 genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ GWLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ GWLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ GWLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ GWLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ GWLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NÖ GWLVG
§ 12 NÖ GWLVG