(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.
(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Abs. 2 genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.
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