(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden
1. | die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und | |||||||||
2. | die Erhebung und Verwaltung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. |
(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.
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