§ 3 NÖ GWLVG Aufgabenbereich

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden

1.

die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und

2.

die Erhebung und Verwaltung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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