Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 5 Abs. 5) maßgeblich.
0 Kommentare zu § 10 NÖ GWLVG