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Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:
1. | § 12, § 15, § 16 und §§ 27 bis 29 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600; | |||||||||
2. a) | § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 erster bis dritter Satz und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis | |||||||||
b) | das III. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 71, § | |||||||||
c) | das IV. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 86 und § 94. |
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:
1. | § 12, § 15, § 16 und §§ 27 bis 29 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600; | |||||||||
2. a) | § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 erster bis dritter Satz und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis | |||||||||
b) | das III. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 71, § | |||||||||
c) | das IV. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 86 und § 94. |