Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994 Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 30.06.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GRWO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 21 NÖ GRWO 1994
Art. 1 § 23 NÖ GRWO 1994