Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
(2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
(3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 30.06.2025
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