Art. 1 § 14 NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder, Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich

a) der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,

a)

der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,

b) der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und

b)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und

c) der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

c)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

eingebracht werden.

eingebracht werden.

(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich

a) der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und

a)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und

b) der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister

b)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister

eingebracht werden.

eingebracht werden.

(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z. B. Mehrfachmitgliedschaft nach § 13 Abs. 56) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen und Vertretern der Vertrauenspersonen der in den AbsätzenAbs. 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen (Vertretern der Vertrauenspersonen). Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

(4) Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied, eine Vertrauensperson oder ein Vertreter einereine Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, mußmuss das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder, Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich

a) der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,

a)

der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,

b) der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und

b)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und

c) der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

c)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

eingebracht werden.

eingebracht werden.

(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich

a) der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und

a)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und

b) der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister

b)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister

eingebracht werden.

eingebracht werden.

(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z. B. Mehrfachmitgliedschaft nach § 13 Abs. 56) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen und Vertretern der Vertrauenspersonen der in den AbsätzenAbs. 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen (Vertretern der Vertrauenspersonen). Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

(4) Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied, eine Vertrauensperson oder ein Vertreter einereine Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, mußmuss das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.

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