(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür
- | ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, | |||||||||
- | der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, | |||||||||
- | die Haftungen befristet sind, | |||||||||
- | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
- | die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. |
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
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