§ 79 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 NÖ GO 1973
§ 80 NÖ GO 1973