§ 79 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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