(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
(3) Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.
(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.
(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
(7) Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.
(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zu Haushaltsführung, Haushaltspotenzial, Kassenwesen und Buchführung erlassen.
0 Kommentare zu § 72 NÖ GO 1973