§ 70 NÖ GO 1973 Vermögensnachweis

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in einem Vermögensnachweis laufend zu erfassen und zu bewerten. Die Vermögensnachweise für Eigenbetriebe, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu führen. Nähere Bestimmungen über die Erfassung und Bewertung des Vermögens kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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