§ 68a NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.

(2) Die Gemeinden haben außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:

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Darstellung des Geschäftsverlaufes

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Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag)

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Prognosebericht

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Verwendung von Finanzinstrumenten

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Eigenkapitalquote (§ 23 URG)

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Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG)

(3) Die Gemeinden haben ferner dafür zu sorgen, dass für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter einem beherrschendem Einfluss stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Gemeinden haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss ausgegliederter Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 84 vorletzter und letzter Satz enthält.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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