Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
a) | die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und | |||||||||
b) | soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Mittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen. |
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