§ 69b NÖ GO 1973 (Veranlagung zur Kassenhaltung)

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für kurzfristige Veranlagungen gilt:

1.

Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.

2.

Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:

-

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

-

Kassenobligationen

-

Bundesschatzscheine

3.

Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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