§ 72 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.

(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.

(3) Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.

(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können positive NettoergebnisseNettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.

(6) Zur Erfüllung von Verpflichtungen mit überwiegender WahrscheinlichkeitFür dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.

(7) Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.

(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.

(9) Die Gebarung ist auf Grundlagenach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit dernähere Regelungen zu Haushaltsführung, dem HaushaltspotentialHaushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung der Gemeinden näher regelnerlassen.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 15.02.2021

(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.

(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.

(3) Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.

(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können positive NettoergebnisseNettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.

(6) Zur Erfüllung von Verpflichtungen mit überwiegender WahrscheinlichkeitFür dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.

(7) Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.

(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.

(9) Die Gebarung ist auf Grundlagenach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit dernähere Regelungen zu Haushaltsführung, dem HaushaltspotentialHaushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung der Gemeinden näher regelnerlassen.

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