(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies nur insoweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet ist. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 69d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 72 erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig mittels eines linearen Rückzahlungsplanes die jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die anzusparenden Mittel in einer gesonderten Zahlungsmittelreserve auszuweisen. Diese Mittel dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung der Mittel zur Tilgung eines endfälligen Darlehens weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen und gleichzeitig über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Dieser Beschluss ist der Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an dieser bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
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