(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der Zweck der Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt wird und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Sie sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
(3) (entfällt)
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