§ 68 NÖ GO 1973 Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, Beteiligungen

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der Zweck der Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt wird und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Sie sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 NÖ GO 1973
§ 68a NÖ GO 1973