§ 67 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Gemeindevermögen: Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind.

2.

Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen, die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von Gemeindevermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen Maßnahmen in einem Sammelnachweis.

3.

Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

4.

Mittelverwendungen (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

5.

Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.

6.

VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.

7.

Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.

8.

MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

9.

Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Gemeinden unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.

10.

mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren.

11.

Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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