§ 27 NÖ GO 1973 Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind, wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 NÖ GO 1973
§ 28 NÖ GO 1973