Art. 1 § 24 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

1.

entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1.

Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein;

2.

Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt;

3.

entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt;

c)

1.

entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit.a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,–, der lit.b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, der lit.c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu ahnden.

(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.02.2025
(1) Wer

a)

1.

entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1.

Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein;

2.

Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt;

3.

entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt;

c)

1.

entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit.a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,–, der lit.b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, der lit.c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu ahnden.

(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.

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