§ 5 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines GebäudesWohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung und 9.2

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Anforderungen an die Belichtung und die SichtverbindungFußbodenniveau von Räumen nach außen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 Raumhöhe11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

-

Anlage 53 (OIB-Richtlinie 53) Schallschutz, Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

-

Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zweiBereiche außerhalb der Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. ArztpraxisTreppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines GebäudesWohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung und 9.2

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Anforderungen an die Belichtung und die SichtverbindungFußbodenniveau von Räumen nach außen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 Raumhöhe11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

-

Anlage 53 (OIB-Richtlinie 53) Schallschutz, Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

-

Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zweiBereiche außerhalb der Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. ArztpraxisTreppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten