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(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines GebäudesWohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 | |||||||||
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- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. | |||||||||
Fußbodenniveau von Räumen; | ||||||||||
- | Anlage | |||||||||
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen; | ||||||||||
- | Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) | |||||||||
Schallschutz. |
(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zweiBereiche außerhalb der Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. ArztpraxisTreppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines GebäudesWohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 | |||||||||
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- | Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. | |||||||||
Fußbodenniveau von Räumen; | ||||||||||
- | Anlage | |||||||||
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen; | ||||||||||
- | Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) | |||||||||
Schallschutz. |
(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zweiBereiche außerhalb der Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. ArztpraxisTreppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.