§ 5 NÖ BTV 2014 Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2

Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

-

Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

  1. (1)Absatz einsÜber ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Fußbodenniveau von Räumen;
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
    • -StrichaufzählungAnlage5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
  2. (2)Absatz 2Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Absatz eins, nicht.

Stand vor dem 19.03.2025

In Kraft vom 01.07.2021 bis 19.03.2025
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2

Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

-

Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

-

Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

  1. (1)Absatz einsÜber ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Fußbodenniveau von Räumen;
    • -StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
    • -StrichaufzählungAnlage5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
  2. (2)Absatz 2Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Absatz eins, nicht.

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