§ 3 NÖ B 2007

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau istNach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden.

(2) Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.

(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder einedie Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigtden Tod festgestellt hat, wegen konkreter Bedenken, dass der Tod nicht aufgrund einer natürlichen Todesursache eingetreten ist (z. B. Notarztoder der oder Notärztin)die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, festgestellt wurde. Die Leiche ist in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer zu bringen.

(dem Abtransport widerspricht.(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:

1.

den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

2.

nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

Stand vor dem 10.02.2020

In Kraft vom 07.07.2015 bis 10.02.2020

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau istNach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden.

(2) Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.

(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder einedie Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigtden Tod festgestellt hat, wegen konkreter Bedenken, dass der Tod nicht aufgrund einer natürlichen Todesursache eingetreten ist (z. B. Notarztoder der oder Notärztin)die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, festgestellt wurde. Die Leiche ist in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer zu bringen.

(dem Abtransport widerspricht.(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:

1.

den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

2.

nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

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