§ 9 NÖ AAFG Deckung des Schadens durch den Fonds

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hat eine Gemeinde auf Grund des Amtshaftungsgesetzes einen Schaden zu ersetzen, so hat der Fonds der ersatzpflichtigen Gemeinde den Betrag, den sie an den Geschädigten zu leisten hat, einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, zu vergüten.

(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfalle, bei mehreren Schadensfällen im selben Kalenderjahre jedoch nur für den ersten und zweiten Schadensfall, von der an den Geschädigten zu leistenden Summe

 

bei einer Einwohnerzahl bis

1000

14,53

bei einer Einwohnerzahl bis

2000

29,07

bei einer Einwohnerzahl bis

5000

43,60

bei einer Einwohnerzahl bis

10.000

58,14

bei einer Einwohnerzahl bis

20.000

72,67

bei einer Einwohnerzahl über

20.000

87,21

 

selbst zu tragen (Selbstleistung). Bleibt der im Absatz (1) genannte Betrag unter dieser Grenze so ist die gesamte Ersatzleistung einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens durch die belangte Gemeinde selbst zu tragen. Aus wichtigen Gründen kann der Fonds auf Antrag der ersatzpflichtigen Gemeinde den gesamten Schadenersatz einschließlich der Selbstleistung an den Geschädigten leisten. In diesem Falle ist die Selbstleistung durch einen Zuschlag zur Umlage von der betreffenden Gemeinde hereinzubringen.

(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. (1) gilt auch dann als gegeben, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigem Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist (§ 10 Abs. 1).

(5) Sonstige Kosten, die der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.) sind von der Gemeinde selbst zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ AAFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ AAFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ AAFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ AAFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ AAFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ AAFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ AAFG
§ 10 NÖ AAFG