(1) Hat eine Gemeinde auf Grund des Amtshaftungsgesetzes einen Schaden zu ersetzen, so hat der Fonds der ersatzpflichtigen Gemeinde den Betrag, den sie an den Geschädigten zu leisten hat, einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, zu vergüten.
(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfalle, bei mehreren Schadensfällen im selben Kalenderjahre jedoch nur für den ersten und zweiten Schadensfall, von der an den Geschädigten zu leistenden Summe
bei einer Einwohnerzahl bis | 1000 | € | 14,53 |
bei einer Einwohnerzahl bis | 2000 | € | 29,07 |
bei einer Einwohnerzahl bis | 5000 | € | 43,60 |
bei einer Einwohnerzahl bis | 10.000 | € | 58,14 |
bei einer Einwohnerzahl bis | 20.000 | € | 72,67 |
bei einer Einwohnerzahl über | 20.000 | € | 87,21 |
selbst zu tragen (Selbstleistung). Bleibt der im Absatz (1) genannte Betrag unter dieser Grenze so ist die gesamte Ersatzleistung einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens durch die belangte Gemeinde selbst zu tragen. Aus wichtigen Gründen kann der Fonds auf Antrag der ersatzpflichtigen Gemeinde den gesamten Schadenersatz einschließlich der Selbstleistung an den Geschädigten leisten. In diesem Falle ist die Selbstleistung durch einen Zuschlag zur Umlage von der betreffenden Gemeinde hereinzubringen. |
(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. (1) gilt auch dann als gegeben, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigem Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.
(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist (§ 10 Abs. 1).
(5) Sonstige Kosten, die der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.) sind von der Gemeinde selbst zu tragen.
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