(1) Die Gemeinden haben an den Fonds eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage wird von der Landesregierung nach dem voraussichtlichen Bedarf jeweils längstens zwei Monate vor dem Ende des laufenden Jahres für das kommende Jahr festgesetzt. Die Umlage ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem für die Zuweisung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gemeinden des Landes geltenden Schlüssel aufzuteilen; sie ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.
(2) Die Höhe der jeweils festgesetzten Umlage ist in den “Amtlichen Nachrichten“ bekanntzugeben.
(3) Für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der Umlagen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 und des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl.Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung), in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß. Die Landesregierung kann verordnen, daß die Umlage von den an die Gemeinde im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugswege hereingebracht und unmittelbar dem Fonds überwiesen wird.
0 Kommentare zu § 7 NÖ AAFG