§ 11 NÖ AAFG § 11

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die den Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen erwachsenden Aufwendungen aus Rechtsverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder verursacht worden sind, wird ein Rückersatz durch den Fonds nicht geleistet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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