(1) Der Beirat ist durch den Leiter des Fonds nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher nachweislich zu ergehen. Wenn es wenigstens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Leiter des Fonds den Beirat binnen vier Wochen einzuberufen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so hat es diesen Umstand dem Leiter des Fonds umgehend anzuzeigen. In diesem Falle ist der Ersatzmann einzuladen.
(2) Der Leiter des Fonds oder ein von ihm bestellter Vertreter führt in den Sitzungen des Beirates den Vorsitz. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Beirat ist bei Anwesenheit des Leiters des Fonds oder des von ihm bestellten Vertreters und von wenigstens fünf Mitgliedern des Beirates beschlußfähig. Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
(3) Ist der Beirat mangels Anwesenheit der zur Beschlußfassung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern nicht beschlußfähig, so ist binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In der zweiten Sitzung dürfen jedoch nur dieselben Beratungsgegenstände verhandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung vorgesehen waren.
(4) Über die Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in dem die anwesenden Mitglieder, die Beratungsgegenstände, der wesentliche Inhalt der Beratungen sowie die gefaßten Beschlüsse aufzuführen sind. Das Protokoll führt ein vom Leiter des Fonds bestimmter Bediensteter des Amtes der Landesregierung. Es ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Beirates zu unterfertigen. Die Verweigerung der Unterschrift ist zu vermerken.
(5) Hat der Leiter des Fonds gegen einen Beschluß des Beirates Bedenken, legt er die Angelegenheit der Landesregierung zur Entscheidung vor.
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