§ 2 NÖ AAFG Beirat

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Beratung und Begutachtung der mit der Verwaltung des Fonds zusammenhängenden Fragen bestellt die Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode einen Beirat. Ist bei Beginn einer Landtagsperiode der neue Beirat noch nicht gebildet, so bleibt der alte bis zur Bestellung des neuen Beirates im Amt. Dem Beirat gehören zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung und fünf Bürgermeister der niederösterreichischen Gemeinden an. Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Taggelder nach den für die Landesbeamten der Dienstgruppe IV geltenden Bestimmungen; diese Aufwendungen trägt der Fonds.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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