(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der den niederösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen auf Grund des Gesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, (Amtshaftungsgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 38/1959, erwächst, wird ein NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds, im folgenden kurz Fonds genannt, geschaffen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung. Er wird von der Landesregierung verwaltet und nach außen vertreten. Mit der Leitung der Verwaltung betraut die Landesregierung eines ihrer Mitglieder (Leiter).
(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner Einrichtungen sind aus seinen Mitteln zu bestreiten.
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