Zum Zwecke der Begründung des Fonds werden demselben die aus dem ehemaligen kommunalen Haftpflichtschadensausgleich noch vorhandenen Mittel und eine einmalige, nicht rückzahlbare Einlage aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Mitteln in einer durch die Landesregierung zu bestimmenden Höhe überwiesen.
0 Kommentare zu § 6 NÖ AAFG