§ 4 NÖ AAFG Aufgaben des Beirates

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Leiter des Fonds ist berechtigt, jede den Fonds berührende Angelegenheit dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Er ist verpflichtet, die Stellungnahme des Beirates zur Festsetzung des Haushaltsplanes, zur Höhe der Umlage und zur Rechnungslegung einzuholen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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