Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AAFG

NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

NÖ AAFG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz
StF: LGBl. 1060-0 (WV)

§ 1 NÖ AAFG Der Amtshaftungsausgleichsfonds


(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der den niederösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen auf Grund des Gesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, (Amtshaftungsgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 38/1959, erwächst, wird ein NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds, im folgenden kurz Fonds genannt, geschaffen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung. Er wird von der Landesregierung verwaltet und nach außen vertreten. Mit der Leitung der Verwaltung betraut die Landesregierung eines ihrer Mitglieder (Leiter).

(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner Einrichtungen sind aus seinen Mitteln zu bestreiten.

§ 2 NÖ AAFG Beirat


(1) Zur Beratung und Begutachtung der mit der Verwaltung des Fonds zusammenhängenden Fragen bestellt die Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode einen Beirat. Ist bei Beginn einer Landtagsperiode der neue Beirat noch nicht gebildet, so bleibt der alte bis zur Bestellung des neuen Beirates im Amt. Dem Beirat gehören zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung und fünf Bürgermeister der niederösterreichischen Gemeinden an. Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Taggelder nach den für die Landesbeamten der Dienstgruppe IV geltenden Bestimmungen; diese Aufwendungen trägt der Fonds.

§ 3 NÖ AAFG Geschäftsordnung des Beirates


(1) Der Beirat ist durch den Leiter des Fonds nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher nachweislich zu ergehen. Wenn es wenigstens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Leiter des Fonds den Beirat binnen vier Wochen einzuberufen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so hat es diesen Umstand dem Leiter des Fonds umgehend anzuzeigen. In diesem Falle ist der Ersatzmann einzuladen.

(2) Der Leiter des Fonds oder ein von ihm bestellter Vertreter führt in den Sitzungen des Beirates den Vorsitz. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Beirat ist bei Anwesenheit des Leiters des Fonds oder des von ihm bestellten Vertreters und von wenigstens fünf Mitgliedern des Beirates beschlußfähig. Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

(3) Ist der Beirat mangels Anwesenheit der zur Beschlußfassung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern nicht beschlußfähig, so ist binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In der zweiten Sitzung dürfen jedoch nur dieselben Beratungsgegenstände verhandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung vorgesehen waren.

(4) Über die Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in dem die anwesenden Mitglieder, die Beratungsgegenstände, der wesentliche Inhalt der Beratungen sowie die gefaßten Beschlüsse aufzuführen sind. Das Protokoll führt ein vom Leiter des Fonds bestimmter Bediensteter des Amtes der Landesregierung. Es ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Beirates zu unterfertigen. Die Verweigerung der Unterschrift ist zu vermerken.

(5) Hat der Leiter des Fonds gegen einen Beschluß des Beirates Bedenken, legt er die Angelegenheit der Landesregierung zur Entscheidung vor.

§ 4 NÖ AAFG Aufgaben des Beirates


(1) Der Leiter des Fonds ist berechtigt, jede den Fonds berührende Angelegenheit dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Er ist verpflichtet, die Stellungnahme des Beirates zur Festsetzung des Haushaltsplanes, zur Höhe der Umlage und zur Rechnungslegung einzuholen.

§ 5 NÖ AAFG Mittel des Fonds


Die zur Deckung des Aufwandes des Fonds erforderlichen Mittel werden durch Überweisung der noch aus dem kommunalen Haftpflichtschadensausgleich vorhandenen Mittel, durch eine einmalige Einlage aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln und durch von den Gemeinden zu leistende Umlagen aufgebracht.

§ 6 NÖ AAFG Einmalige Einlage


Zum Zwecke der Begründung des Fonds werden demselben die aus dem ehemaligen kommunalen Haftpflichtschadensausgleich noch vorhandenen Mittel und eine einmalige, nicht rückzahlbare Einlage aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Mitteln in einer durch die Landesregierung zu bestimmenden Höhe überwiesen.

§ 7 NÖ AAFG Umlage


(1) Die Gemeinden haben an den Fonds eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage wird von der Landesregierung nach dem voraussichtlichen Bedarf jeweils längstens zwei Monate vor dem Ende des laufenden Jahres für das kommende Jahr festgesetzt. Die Umlage ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem für die Zuweisung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gemeinden des Landes geltenden Schlüssel aufzuteilen; sie ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.

(2) Die Höhe der jeweils festgesetzten Umlage ist in den “Amtlichen Nachrichten“ bekanntzugeben.

(3) Für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der Umlagen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 und des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl.Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung), in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß. Die Landesregierung kann verordnen, daß die Umlage von den an die Gemeinde im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugswege hereingebracht und unmittelbar dem Fonds überwiesen wird.

§ 8 NÖ AAFG Rechnungsabschluß


Der Rechnungsabschluß des Fonds ist nach Genehmigung durch die Landesregierung neben einer Übersicht über die Rücklage und das sonstige Vermögen des Fonds am Sitze desselben alljährlich durch einen Monat zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Außerdem ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Städten mit eigenem Statut eine Abschrift des Rechnungsabschlusses zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Rechnungsabschlusses ist in den “Amtlichen Nachrichten” kundzumachen.

§ 9 NÖ AAFG Deckung des Schadens durch den Fonds


(1) Hat eine Gemeinde auf Grund des Amtshaftungsgesetzes einen Schaden zu ersetzen, so hat der Fonds der ersatzpflichtigen Gemeinde den Betrag, den sie an den Geschädigten zu leisten hat, einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, zu vergüten.

(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfalle, bei mehreren Schadensfällen im selben Kalenderjahre jedoch nur für den ersten und zweiten Schadensfall, von der an den Geschädigten zu leistenden Summe

 

bei einer Einwohnerzahl bis

1000

14,53

bei einer Einwohnerzahl bis

2000

29,07

bei einer Einwohnerzahl bis

5000

43,60

bei einer Einwohnerzahl bis

10.000

58,14

bei einer Einwohnerzahl bis

20.000

72,67

bei einer Einwohnerzahl über

20.000

87,21

 

selbst zu tragen (Selbstleistung). Bleibt der im Absatz (1) genannte Betrag unter dieser Grenze so ist die gesamte Ersatzleistung einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens durch die belangte Gemeinde selbst zu tragen. Aus wichtigen Gründen kann der Fonds auf Antrag der ersatzpflichtigen Gemeinde den gesamten Schadenersatz einschließlich der Selbstleistung an den Geschädigten leisten. In diesem Falle ist die Selbstleistung durch einen Zuschlag zur Umlage von der betreffenden Gemeinde hereinzubringen.

(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. (1) gilt auch dann als gegeben, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigem Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist (§ 10 Abs. 1).

(5) Sonstige Kosten, die der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.) sind von der Gemeinde selbst zu tragen.

§ 10 NÖ AAFG Verfahren bei der Ersatzleistung


(1) Jeder gegen eine Gemeinde nach § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes geltend gemachte Ersatzanspruch ist dem Leiter des Fonds sofort bekanntzugeben. Der Leiter des Fonds kann der belangten Gemeinde eine Anerkennung des Ersatzanspruches nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes empfehlen.

(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO).

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Leiter des Fonds sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie dem Fonds den Streit nicht verkündet, ohne Zustimmung des Leiters des Fonds den Ersatzanspruch anerkennt oder vergütet, oder wenn sie es unterläßt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

§ 11 NÖ AAFG § 11


Für die den Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen erwachsenden Aufwendungen aus Rechtsverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder verursacht worden sind, wird ein Rückersatz durch den Fonds nicht geleistet.

NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz (NÖ AAFG) Fundstelle


NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz
StF: LGBl. 1060-0 (WV)

Änderung

1060-1

1060-2

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Oktober 2009 beschlossen:

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