§ 5 NÖ AAFG Mittel des Fonds

NÖ AAFG - NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die zur Deckung des Aufwandes des Fonds erforderlichen Mittel werden durch Überweisung der noch aus dem kommunalen Haftpflichtschadensausgleich vorhandenen Mittel, durch eine einmalige Einlage aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln und durch von den Gemeinden zu leistende Umlagen aufgebracht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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