§ 97 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die von den Gemeinden Annaberg, Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kleinzell, Kaumberg, Lilienfeld, Mitterbach am Erlaufsee, Ramsau, Rohrbach an der Gölsen, St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung im Bezirk Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Traismauer und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Herzogenburg und Traisen und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(5) Der Austritt der Gemeinde Kaumberg und die von der Verbandsversammlung am 9. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 NÖ 1 GVV
§ 98 NÖ 1 GVV