§ 101 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittleres Pittental

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die von den Gemeinden Bromberg, Scheiblingkirchen-Thernberg und Warth beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Scheiblingkirchen-Warth-Bromberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hollenthon und die von der Verbandsversammlung am 16. November 2004 und am 17. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 101 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 101 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 101 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 101 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 100 NÖ 1 GVV
§ 102 NÖ 1 GVV