(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
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