§ 76 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beitritt der Gemeinden Gaming, Göstling an der Ybbs und Lunz am See sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 bis 20) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 19. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

In Kraft seit 18.12.2019 bis 31.12.9999
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