§ 74 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die von den Gemeinden Langenlois und Schönberg am Kamp beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Langenlois-Schönberg am Kamp” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hadersdorf-Kammern sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. September 2020 und am 3. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 und § 15) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

In Kraft seit 08.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 NÖ 1 GVV
§ 75 NÖ 1 GVV