(1) Die von den Gemeinden Krumau am Kamp und Pölla beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Krumau-Pölla” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.
(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden am 29. September 1994 und 14. Oktober 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
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