Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß Paragraph 168, Absatz eins, NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.
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