Art. 17 § 4 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.

In Kraft seit 03.09.2013 bis 31.12.9999
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